Als Geschädigte(r) im Haftpflichtfall. . .
- haben Sie Anspruch auf einen Sachverständigen Ihrer Wahl.
- können Sie mit der Reparatur die Werkstatt Ihres Vertrauens beauftragen.
- sollten Sie mit der Abwicklung des Schadens den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen.
- kann Ihnen die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs keine Vorschriften in Bezug auf Gutachter- oder Werkstattwahl machen.
- können Sie durch die sogenannte “Opfergrenzenregelung” Ihr Fahrzeug unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 30% über dem ermittelten Fahrzeugwert (Wiederbeschaffungswert) reparieren lassen
- haben Sie eventuell Anspruch auf die Zahlung einer Wertminderung Ihres Fahrzeugs.
- ist gesetzlich geregelt, dass Reparatur-, Sachverständigen- und Anwaltskosten von der Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs übernommen werden.
Mit mehr als 25 Jahren Erfahrung als unabhängiger Gutachter verfüge ich über das notwendige Know-How, um Ihnen bei einem Versicherungsfall als Partner zur Seite zu stehen.
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Topp
Kfz-Sachverständigenbüro
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